Bei Zahlung an die Finanzkasse: Verwendungszweck angeben

Essen, 23. Juli 2014*****Obwohl von der korrekten Verbuchung der Finanzkasse auszugehen ist, rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, Steuerzahlern im eigenen Interesse, bei jeder Zahlung an die Finanzkasse des zuständigen Finanzamtes den Verwendungszweck so exakt wie möglich angeben!

„Denn auch wenn das Finanzamt vorgibt, eine eingehende Zahlung eindeutig anhand des Betrages identifizieren zu können, zeigt doch die tägliche Praxis, dass dies bei weitem nicht immer der Fall ist. Die Folge: Falschbuchung, Korrektur, Erteilung einer sogenannten Umbuchungsmitteilung an den Steuerzahler oder seinen Steuerberater und die weitere Folge ist, der Steuerzahler oder sein Steuerberater muss prüfen, ob die Verbuchung nach der vorausgegangenen Fehlbuchung nunmehr zutreffend oder doch noch zu beanstanden ist“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.