Altersvorsorgedepot: Wo das Standarddepot Beratung braucht

Weinsberg, 9. Oktober 2026. Das Bundesfinanzministerium führt in seinen FAQ aus, dass sich das Standarddepot des Altersvorsorgedepots auch ohne Beratung online abschließen lässt. Beratungsbedarf entsteht dort, wo Produkt und Altvertrag zusammentreffen, und er ist groß: In einer Prisma-Life-Umfrage, befragt wurden vom 11. bis 14. September 2026 insgesamt 2.090 Personen, wollen 83 Prozent der Befragten, die sich zur Frage positionieren, professionelle Beratung, nur 17 Prozent würden ohne sie abschließen. Die Plattform avdepot.expert hat die Punkte für Berater und Sparer zusammengestellt.

Das sollten Vermittler klären

Bei bestehenden Riester-Verträgen stehen zwei Wege zur Wahl. Der Förderwechsel im Altvertrag behält Vertrag und Konditionen; die Übertragung in einen neuen Vertrag beendet nach Capitalo Garantiezinsen und Rentenfaktoren älterer Riester-Versicherungen. Der Förderwechsel ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle Bestandsverträge. Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Neuvertrag abschließt, verliert den Bestandsschutz (§ 52 Absatz 50a EStG), und der Anbieter muss auf diese Folgen hinweisen (§ 7d AltZertG). Hinzu kommt das Zulagenverfahren: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung lassen sich Riester-Zulagen im bisherigen Verfahren beim Anbieter bis zu zwei Jahre rückwirkend beantragen, ein Dauerzulageantrag bevollmächtigt den Anbieter dazu. Welche Fristen für Verträge ab 2027 gelten, teilen Anbieter und Zentrale Zulagenstelle mit.

Das sollten Sparer und Selbstständige prüfen

Bis Rentenbeginn begrenzt ein Deckel von 1,0 Prozent die Gesamtkosten, danach fehlt jede Grenze. Im Modellfall von Robert Bahnsen für DAS INVESTMENT verliert die Nettoentnahme rund 9 Prozent, sobald die Auszahlung statt 0,1 Prozent ganze 1,0 Prozent kostet. Das ist eine Modellrechnung, keine Garantie. Selbstständige finden bei der Basisrente marktüblich Garantievarianten mit 80 oder 100 Prozent Beitragsgarantie; das Altersvorsorgedepot sieht dagegen gesetzlich weder Mindestkapital noch Mindestwertentwicklung vor (§ 1 Absatz 1b Nummer 4 AltZertG).

Was im Vertrag stehen muss

Die Entnahme für Wohneigentum gilt nur, wenn der Vertrag sie vorsieht (§ 1 Absatz 1 Nummer 10 AltZertG); bei Neuverträgen entscheidet der Anbieter darüber. Ein verlangtes Zusatzprodukt kann laut dem Verbraucherschützer Niels Nauhauser dem Anbieter dazu dienen, Kunden zu binden und den Wechsel zu erschweren. Für Berater relevant ist auch die Zertifizierung ab 2027: Sie prüft, ob ein Vertrag dem Gesetz entspricht; ob der Anbieter wirtschaftlich trägt, bleibt außen vor. Der Widerruf ist zwei Jahre nach Ablauf des Zertifizierungsjahres möglich, bei Anträgen bis zum 31. Dezember 2028 vier Jahre danach (§ 14 Absatz 7 AltZertG), im Fall eines 2027 erteilten Zertifikats also bis zum 31. Dezember 2031. Bei einem Widerruf kann der Sparer innerhalb von sechs Monaten kündigen, ohne dass die Übertragung als schädliche Verwendung gilt.

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