Insolvenzrecht muss Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger beachten

Forderungen der Sozialversicherung sollten in einem
Insolvenzverfahren wieder bevorzugt befriedigt werden. Dafür setzen
sich der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen der
parlamentarischen Diskussion um das Haushaltsbegleitgesetz 2011 ein.

Nach dem derzeit geltenden Insolvenzrecht stehen alle
Insolvenzgläubiger und damit auch die Sozialkassen auf einer Stufe.
Durch die heute gesetzlich vorgesehene gleichmäßige Verteilung der
Insolvenzmasse auf alle Gläubiger gehen der Sozialversicherung
wichtige Einnahmen verloren.

Im Gegensatz zu allen anderen Insolvenzgläubigern gehören die
Sozialversicherungsträger zu den sogenannten Zwangsgläubigern im
Insolvenzverfahren, die sich nicht vom Insolvenzschuldner lösen
können und trotz offener Beiträge Leistungen für ihre Mitglieder
finanzieren müssen. So kann es sein, dass ein insolventer Arbeitgeber
die Sozialversicherungsbeiträge für seine Mitarbeiter nicht mehr
zahlt, den Angestellten gleichwohl aber weiter Zeiten für die Renten-
und Arbeitslosenversicherungen gut geschrieben und alle Kosten für
eine medizinische oder pflegerische Versorgung übernommen werden.
Diese besondere Leistung der Sozialversicherungen muss auch im
Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Um dieses Missverhältnis zwischen Leistungspflicht und offenen
Forderungen aufzulösen, fordern die Sozialversicherungsträger eine
stärkere rechtliche Stellung im Insolvenzrecht und eine Rückkehr zum
Rechtsstand bis 1999. Die Solidargemeinschaft der Beitragszahler
gegenüber anderen Gläubigern besser zu stellen, ist gerechtfertigt,
da es ihrer besonderen Stellung und ihrer gesellschaftlichen Aufgabe
entspricht.

Pressekontakt:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Dr. Dirk von der Heide
Tel. 030 865-89178

GKV-Spitzenverband
Florian Lanz
Tel. 030 206288-4200

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Stefan Boltz
Tel. 030 288763768