Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt sich nach §833 die Haftung des Tierhalters. Demnach ist jeder Tierhalter zu Schadensersatz verpflichtet, wird durch sein Tier ein Mensch geschädigt oder getötet oder es wird eine Sache beschädigt. Das bedeutet im Klartext: Verursacht ein Pferd einen Schaden, muss der Pferdehalter dafür gerade stehen. Da Pferde vom Wesen her Fluchttiere sind, neigen sie zu schreckhaften Reaktionen, die außer Kontrolle geraten können.
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In der Vergangenheit kam es in Bezug auf den Schadensersatz immer wieder zu Urteilen, die den Pferdehalter in die Pflicht nahmen. Daher ist die Pferdehaftpflichtversicherung eigentlich unverzichtbar – je nach Art des Pferdes ist dieser Schutz für einen Jahresbeitrag von 28,32 Euro zu haben.
In einem Kleintierpark stehen für die Kinder Ponys zur Verfügung, auf denen auch gegen eine kleine Futterspende geritten werden darf. Die Ponys sind am Gatter angeleint oder werden vom Personal betreut. Warnschilder weisen auf die Gefahr des Austretens hin. Ein Junge rennt auf dem Weg zu seiner Mutter an den Ponys vorbei. Durch die schnelle Bewegung gerät ein Tier in Unruhe und tritt nach hinten aus. Der Junge wird am Schienbein verletzt und erlitt eine Fraktur. Da allein das Passieren der Ponys noch kein besonderes Risiko ist, haftet der Halter der Ponys für die Heilbehandlung des Jungen. Auch Warnschilder haben keine entbindende Wirkung, was die Haftung angeht.
Eine Pferdehaftpflichtversicherung kommt aber nicht nur dem Halter zugute, sondern auch fremden Reitern. Überlässt der Pferdehalter einer anderen Person das Pferd zum Ausritt, so besteht immer die Möglichkeit, dass durch das fehlerhafte Verhalten des Reiters das Pferd sich unkontrolliert verhält. Da die Reaktion des Pferdes und die daraus resultierende Gefährdung auch auf die Unberechenbarkeit des Pferdes zurück zu führen sind, hat der Halter den Geschädigten schadlos zu halten.
Die Eingrenzung einer Weide kann zu Diskussionen führen. Wenn diese nicht ordnungsgemäß erreichtet wurde und die Pferde oder Ponys haben die Möglichkeit auf Grund der Höhe der Umzäunung das Areal zu verlassen, haftet der Pferdehalter in voller Höhe. Befindet sich eine umfriedete Weide z. B. in der Nähe von Verkehrsflächen ist besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Ein Ausbruch in den Straßenverkehr kann fatale Folgen haben.
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