Durch eine Krankheit oder einen Unfall kann ein Mensch eventuell plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden, wie in dem folgenden Beispiel: Ein junger Mann feiert seine Volljährigkeit und braust mit dem neuen Motorrad durch die Eifel. Der Ausflug endet im Krankenhaus: Koma! Der Arzt verweigert der Mutter jegliche Informationen über den Zustand ihres Sohnes und verweist auf seine Schweigepflicht. Ein realer Fall, der die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht selbst schon in jungen Jahren verdeutlicht. ARAG Experten raten daher: Eine Vorsorgevollmacht braucht jeder, der volljährig ist, denn mit der Volljährigkeit endet das gesetzliche Vertretungsrecht der Eltern. Die Mutter des besagten Jungen war also gezwungen, beim Vormundschaftsgericht das Sorgerecht zu beantragen. Klar! Wer durch Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr handlungsfähig ist, braucht jemanden, der für ihn entscheidet. Per Gesetz gibt es zunächst aber niemanden, der automatisch einspringen darf. Also weder die Eltern, Kinder noch der Ehegatte – und erst recht nicht der unverheiratete Lebenspartner. Mit der Vorsorgevollmacht stopft der Betroffene diese Lücke und benennt eine oder mehrere Personen, die in seinem Namen handeln dürfen. Es gibt keinerlei gesetzliche Vorgaben, wie genau eine Vorsorgevollmacht auszusehen hat. Der Spielraum für Formulierungsmöglichkeiten ist damit schier unendlich. Im Internet findet sich eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Vordrucke. Eine Beratung beim Fachmann ist sinnvoll, wenn mehrere Personen für verschiedene Bereiche bevollmächtigt werden sollen. Möglich sind namlich auch Regelungen, wer in welchem Fall oder bei Uneinigkeit entscheiden darf. Um missverständliche Formulierungen zu verhindern ist die Beglaubigte Urkunde mithilfe eines Anwalts oder beim Notars eine gute Alternative.
Download des Textes und verwandte Themen: http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/fitness-und-gesundheit