Ohne konkreten Anlass keinen Betriebsausgabenabzug

Essen, 13. September 2012*****Bei Betriebsprüfungen werden die Bewirtungskosten immer wieder gerne aufgegriffen. In diesem Zusammenhang verweist Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, auf einen Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 12K12209/10), bei dem sich das Finanzgericht der Auffassung der Finanzverwaltung anschloss. Dabei versagte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nach einer durchgeführten Betriebsprüfung, da auf den Bewirtungsbelegen jeweils nur der Name der bewirteten Person und ein Hinweis auf deren berufliche oder geschäftliche Tätigkeit vermerkt war (z. B. „Herr A./Steuerberater“ oder „Herr B./Rechtsanwalt“). Ein konkreter Anlass der Bewirtung war nicht vermerkt.

1. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass können nur dann anteilig (70%) als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Höhe und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden können.

2. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz hat der Steuerpflichtige Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung zu vermerken sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben.

3. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, dann reicht zusätzlich zur Rechnung die Angabe von Anlass und Teilnehmern.

Das Finanzgericht führte zur weiteren Begründung aus:

1. Da nur Aufwendungen aus geschäftlichem Anlass, d. h. die Bewirtung von Personen, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht bzw. angebahnt werden soll, abzugsfähig sind, muss die betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden.

2. Für den Nachweis reicht es nicht aus, lediglich die Namen und Funktionen der bewirteten Personen aufzuführen, sondern es muss auch die konkrete betriebliche Veranlassung einer jeden Bewirtung vermerkt werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung reichen allgemein gehaltene Angaben, wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege hierfür nicht aus.

3. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar durch die Aufzeichnung der Namen und deren Funktion eine Geschäftsbeziehung und damit einen geschäftlichen Anlass nachgewiesen, aber dadurch keinen konkreten Anlass aufgezeichnet.

4. Daher seien die Aufwendungen für die Bewirtung weder als etriebsausgaben
abzugsfähig, noch kann ein Vorsteuerabzug hieraus gewährt werden.

Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz weist darauf hin, dass Aufwendungen für die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern aus betrieblichem Anlass nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz unterliegen, sondern in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.