Die Wahl der Rechtsform bei Kauf oder Gründung einer Handelsgesellschaft

von Dr. jur lutz WERNER (vorratsgesellschaft-kaufen.de)

Unsere Rechtsordnung stellt eine Vielzahl von Unternehmens-Rechtsformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten zur Verfügung.
Bei Kauf oder Gründung einer Handelsgesellschaft stellt sich die Frage nach einer geeigneten Rechtsform für das Unternehmen. Diese Auswahl der geeigneten bzw. passenden Rechtsform ist unter vielen Gesichtspunkten zu entscheiden:

finanzierungstechnische bzw. kapitalmarktrechtliche Überlegungen,
Frage der Haftung bzw. Haftungsbeschränkung,
steuerrechtliche Überlegungen,
Kostengesichtspunkte für Gründung und Führung der Gesellschaft,
Aufbringung des Haftungskapitals (Stammkapital, Grundkapital),
Anzahl der Gesellschafter und Strukturfragen, usw.

Diese Liste der zu beachtenden Gesichtspunkte für die geeignete Rechtsform bei Kauf einer Vorratsgesellschaft oder Gründung einer Handelsgesellschaft kann beliebig fortgesetzt werden. Es zeigt wie komplex die Rechtsformwahl ist, was alles zu beachten ist und wie wichtig die richtige unternehmerische Entscheidung ist.

Es gibt eine große Zahl von Gesellschaften, Handelsgesellschaften, Personen- bzw. Kapitalgesellschaften. Hier ist eine Auflistung mit gesetzlicher Rechtsgrundlage:

der Verein, §§ 21 ff Bürgerliches Gesetzbuch
die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, GbR oder BGB-Gesellschaft, §§ 705 ff BGB
die offene Handelsgesellschaft, OHG, §§ 105 ff HGB
die Kommanditgesellschaft, KG, §§ 161 ff HGB
die stille Gesellschaft, §§ 230 ff HGB
die Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, EWIV, EWG-Verordnung
die Aktiengesellschaft, AG, Aktiengesetz
die Kommanditgesellschaft auf Aktien, KGaA, §§ 278 ff Aktiengesetz
die Europäische Aktiengesellschaft, SE, EG-Verordnung
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, GmbH-Gesetz
die eingetragene Genossenschaft, eG, Genossenschaftsgesetz
die Europäische Genossenschaft, SCE, EG-Verordnung
die Rederei, §§ 489 ff HGB
der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, VVaG, VAG-Gesetz.

Andere als die im Gesetz ausdrücklich geregelten Gesellschaftstypen sind rechtlich nicht zulässig. Insoweit sind der Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt. Man spricht vom Numerus Clausus der Gesellschaftsformen.

Wohl aber lassen die gesetzlichen Regelungen einen erheblichen Spielraum für die gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung im Einzelnen. Dadurch und durch die Möglichkeit verschiedene Gesellschaftstypen zu kombinieren – Typenverbindung, so vor allem die praktisch besonders wichtige und weit verbreitete Verbindung von GmbH und KG zur GmbH & Co. KG bzw. AG und KG zur AG & Co. KG – wird eine große Variationsbreite gewährleistet. Diese ermöglicht es im Allgemeinen den Beteiligten, ein ihren konkreten Verhältnissen angemessenes Gesellschaftsverhältnis zu begründen.