Es gibt oft gute Gründe, den Kredit für eine Autofinanzierung vorzeitig abzulösen. Ein guter Grund für
eine vorzeitige Ablösung ist die Umschuldung.
Günstige Zinssätze als Motiv für eine Umschuldung
In den Zeiten des niedrigen Zinsniveaus lässt sich bei Kreditverhandlungen beispielsweise im Rahmen der Finanzierung eines Autokaufs leicht ein günstiger Zinssatz realisieren. Günstige Kredite bieten die auf die Finanzierung von Fahrzeugkäufen spezialisierten Kreditinstitute wie beispielsweise die Volkswagenbank. Besteht die Möglichkeit, den ursprünglichen Kredit in einen günstigeren Comfort Credit der VW Bank umzutauschen, so wird der wirtschaftlich denkende Kunde dies in der Regel auch so realisieren wollen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung als Hürde
Das große Aber kann hier die Vorfälligkeitsentschädigung der kreditgebenden Bank darstellen. Bei einer vorzeitigen Ablöse eines Kredits entsteht der Bank regelmäßig ein Schaden. Diesen Erfüllungsschaden will die Bank dann auch regelmäßig ersetzt haben, und zwar im Rahmen einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung gem. § 502 BGB. Aber glücklicherweise gibt es für den Verbraucher die Verbraucherkreditrichtlinie.
Verbraucherkreditrichtlinie und verbraucherfreundliche Rechtsprechung
Diese sieht nämlich zum einen ein umfassendes, d. h. jederzeitiges, Kündigungsrecht des Verbrauchers vor. Zum anderen hat der Gesetzgeber in dieser Richtlinie die Vorfälligkeitsentschädigung begrenzt, und zwar auf 1,0 Prozent des Ablösebetrages. Diese reduziert sich sogar auf 0,5 Prozent, wenn der vorzeitig abzulösende Kredit ohnehin in den nächsten zwölf Monaten auslaufen würde. Die vorbezeichnete Regelung gilt für Kredite, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Angesichts dieser für den Verbraucher recht günstigen Gesetzeslage lässt sich eines sagen: Man sollte rechnen! Die begrenzte Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann eine Umschuldung in einen zinsgünstigeren Kredit rechtfertigen. Gesunkene Zinsen sorgen nämlich dafür, dass die hierdurch ersparten Kosten von einer etwaig fällig werdenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr aufgezehrt werden können. Leicht kann der Verbraucher so Beträge bis zu knapp 600 EUR oder mehr an Zinsaufwendungen sparen. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist folglich keine große Hürde mehr. Aber wie sieht es aus, wenn die Bank von sich aus kündigt? Dieser Fall tritt regelmäßig ein, wenn der Kredit nicht mehr bedient werden kann. Auch hier entsteht der Bank zweifelslohne ein Schaden, eben weil der Kredit von dem Kreditnehmer nicht mehr erfüllt werden kann. So war es denn auch die jahrelange Praxis der Banken, in diesen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung als Erfüllungsschaden neben dem Verzugsschaden gem. § 497 BGB geltend zu machen. Dem hat nun der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.01.2013 unter dem Aktenzeichen XI ZR 512/11 einen Riegel vorgeschoben. Neben dem Verzugszins darf keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr verlangt werden. Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung ist zu begrüßen.