Investitionsabzugsbetrag: gewinnmindernde Rücklage für künftige Anschaffungen

Kleine und mittlere Unternehmen dürfen für geplante Anschaffungen Rücklagen bilden. Auf diese Weise sinkt die Steuerlast des laufenden Jahres, ohne dass ein einziger Cent geflossen ist.

Geschäftsleute dürfen Ausgaben für betriebliche Anschaffungen normalerweise erst dann von der Steuer absetzen, wenn das Geld bereits geflossen ist. Mehr noch: Die Anschaffungskosten von dauerhaft genutzten Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen können sogar erst nach und nach als Betriebsausgaben geltend gemacht werden – Stichwort: Abschreibung.

Immerhin: Um Investitionsanreize zu schaffen, erlaubt der Gesetzgeber unter bestimmten Bedingungen, Rücklagen für geplante Anschaffungen zu bilden. Auf diese Weise lässt sich kurzfristig der steuerpflichtige Gewinn und damit die Steuerlast senken. Geregelt ist der sogenannte Investitionsabzugsbetrag (IAB) in § 7g Einkommensteuergesetz.

Wir erläutern, was sich hinter dem ominösen Investitionsabzugsbetrag (IAB) verbirgt, der vor einiger Zeit die beliebte Ansparabschreibung abgelöst hat.

Investitionsabzugsbetrag: gewinnmindernde Rücklage für künftige Anschaffungen
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