In dem speziellen Fall hatte ein Hafenarbeiter geklagt, der von seinem Arbeitgeber an Unternehmen im Hafengebiet „ausgeliehen“ wurde. Der Leiharbeiter wollte für diese Arbeitstage in seiner Steuererklärung Mehraufwendungen für die Verpflegung geltend machen. Das Finanzamt hatte dies zunächst abgelehnt, eine erste Klage beim Finanzgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Nun bekommt der Leiharbeiter vom BFH doch noch Recht (Az.: VI R 35/08). Nach Auffassung der Richter verfügen Leiharbeiter typischerweise über keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie an unterschiedlichen Stellen eingesetzt werden. Demzufolge liegt eine Auswärtstätigkeit vor, für welche Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich gelten gemacht werden können.
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