Wenn Sie als Freiberufler, z.B. als Lehrkraft, für einen Kulturverein oder eine gemeinützige Bildungseinrichtung arbeiten, wird normalerweise eine Rechnung ohne Umsatzsteuer verlangt, denn der Auftraggeber ist umsatzsteuerbefreit. Die können Sie auch wirklich stellen, selbst wenn Sie sonst umsatzsteuerpflichtig sind. Robert Chromow erklärt bei akademie.de, wie das geht:
Wann freiberufliche Lehrkräfte und –Kulturschaffende– umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen dürfen: http://www.akademie.de/wissen/auftraggeber-umsatzsteuerbefreit
Viele Bildungs-, Kultur- und Wohlfahrtseinrichtungen sowie gemeinnützige Vereine müssen ihren Kunden, Klienten und Patienten für ihre –ideellen– Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Freiberufliche Lehrkräfte und –Kulturschaffende– dürfen solchen Institutionen umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen, obwohl sie ansonsten umsatzsteuerpflichtig sind.
In § 4 Umsatzsteuergesetz finden sich interessante Steuerprivilegien: Dort ist zum Beispiel festgelegt, dass die Umsätze von Banken und anderen Finanzdienstleistern oder auch die –Universaldienstleistungen– der Deutschen Post immer noch von der Umsatzsteuer befreit sind. Es gibt aber auch weniger fragwürdige Steuerbefreiungen: So sind beispielsweise …
– Schulen und Bildungsträger,
– kulturelle Einrichtungen,
– medizinische und pflegerische Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Altenheime, aber auch
– Wohlfahrtsverbände und gemeinnützige, mildtätige, politische oder kirchliche Einrichtungen
… unter bestimmten Umständen von der Umsatzsteuer befreit. Sie brauchen ihren Schülern, Teilnehmern, Besuchern, Kunden, Klienten oder Patienten dann keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Auf diese Weise werden in diesen Sektoren die Endverbraucherpreise steuerlich subventioniert.
Wann freiberufliche Lehrkräfte und –Kulturschaffende– umsatzsteuerfreie Rechnungen stellen dürfen: http://www.akademie.de/wissen/auftraggeber-umsatzsteuerbefreit
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Berlin – Veröffentlicht von pressrelations